Ich höre immer noch die Abmahn-Bombe ticken. Nur wen man ein Bild ein wenig verfremded ist es noch lange nicht ein eigenes Werk. Ist ja nich mein teures ausgegebenes Lehrgeld.
Zitat aus dem Jura Forum :
An einem Bild von einer Person haben zwei Personen Rechte:
1.) Die abgebildete Person hat ein Persönlichkeitsrecht laut Kunsturheberrecht § 23, die Ausnahmen dazu stehen in § 24, die Strafen in § 33:
Zitat:
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2.) Die abbildende Person, der Fotograf oder Maler, hat als Urheber ein Urheberrecht am so von ihm geschaffenen Werk, also dem Foto oder dem Gemälde laut UrHG § 2 Geschützte Werke. Die Strafen stehen in §§ 97 ff. und §§ 106 ff:
Zitat:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das gilt zunächst generell für die
Verbreitung 1.) des Fotos von der Person und 2.) des Fotos des
Fotografen. Wenn man dann noch an dem Werk herumfummelt, kann das noch
passieren:
1.) Auch ein Bild einer Person "aus dem Bereiche der Zeitgeschichte"
(KUrHG § 24) kann deren Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn die Person
beleidigt wird, verballhornt, verhohnepiepelt, verunstaltet. Ausnahme:
Als Satire darf man viel viel mehr als als reine Berichterstattung über
die Zeitgeschichte. Aber dabei kommt es letzten Endes auf den Humor der Richter an.
2.) Wenn man ein Werk. z. B. der Fotografie, bearbeitet und umgestaltet,
dann darf man es nur mit Zustimmung des Urhebers verbreiten: § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen.
Ausnahme: Man schafft dabei ein völlig eigenes (künstlerisches) Werk,
bei dem das Original-Werk derart in den Hintergrund tritt, dass es als
bloße Anregung zu dem neuen Werk zu werten ist:
Zitat: § 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines
anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des
benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Zitat ENDE
Und hier: Was ist eine freie Benutzung?